Rz. 682
Sofern der Betriebsübernehmer auch Teile des Privatvermögens des Erblassers übernimmt und hierfür insgesamt eine Ausgleichszahlung aus seinem eigenen Vermögen leistet, ist die Zahlung entsprechend der Wertrelation zwischen Betriebs- und Privatvermögen aufzuteilen.[1080] Hieran schließt sich die Prüfung der relevanten Steuertatbestände an.
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