Rz. 682

Sofern der Betriebsübernehmer auch Teile des Privatvermögens des Erblassers übernimmt und hierfür insgesamt eine Ausgleichszahlung aus seinem eigenen Vermögen leistet, ist die Zahlung entsprechend der Wertrelation zwischen Betriebs- und Privatvermögen aufzuteilen.[1080] Hieran schließt sich die Prüfung der relevanten Steuertatbestände an.

[1080] BFH v. 5.7.1990 – GrS 2/89, BStBl II 1990, 837, 845; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 637, 640.

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