Rz. 674

Von einem Mischnachlass wird gesprochen, wenn der Erbengemeinschaft sowohl Privat- als auch Betriebsvermögen angefallen ist.[1074] Wird dieser Nachlass in der Weise geteilt, dass einer der Miterben das gesamte Betriebsvermögen und der oder die anderen das Privatvermögen erhalten, ist § 16 Abs. 3 EStG nicht anwendbar, da es gar nicht zur Teilung einer Mitunternehmerschaft kommt.[1075] Gegenstand der Teilung ist vielmehr der Nachlass. Eine steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven kommt hier aber in Betracht, wenn im Rahmen der Auseinandersetzung auch das im Nachlass befindliche Betriebsvermögen unter mehreren Miterben aufgeteilt wird.

[1074] Brandis/Heuermann/Schallmoser, EStG, § 16 Rn 636.
[1075] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 639.

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