Rz. 776
§ 1 Abs. 3 GrEStG regelt (soweit nicht bereits eine Steuerbarkeit nach Abs. 2a bzw. 2b besteht)[1197] die Grunderwerbsteuerpflicht schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf solche Anteilsübertragungen begründen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Vereinigung von wenigstens 90 % der Anteile an der betroffenen Gesellschaft in der Hand eines bzw. in der Hand mehrerer miteinander verbundener Erwerber[1198] führen.[1199] Soweit es ohne ein vorgelagertes schuldrechtliches Geschäft zu einer entsprechenden Anteilsvereinigung kommt, führt auch diese zur Steuerbarkeit nach Abs. 3.[1200] Zum 1.1.2024 ist auch eine Änderung von § 1 Abs. 3 GrEStG geplant, nach der die 90%-Schwelle wohl entfallen soll. Maßgeblich sollen dann voraussichtlich Anteilsvereinigungen von 100% in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe sein. Von der Änderung wird auch § 1 Abs. 3a GrEStG betroffen sein.
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