Rz. 776

§ 1 Abs. 3 GrEStG regelt (soweit nicht bereits eine Steuerbarkeit nach Abs. 2a bzw. 2b besteht)[1197] die Grunderwerbsteuerpflicht schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf solche Anteilsübertragungen begründen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Vereinigung von wenigstens 90 % der Anteile an der betroffenen Gesellschaft in der Hand eines bzw. in der Hand mehrerer miteinander verbundener Erwerber[1198] führen.[1199] Soweit es ohne ein vorgelagertes schuldrechtliches Geschäft zu einer entsprechenden Anteilsvereinigung kommt, führt auch diese zur Steuerbarkeit nach Abs. 3.[1200] Zum 1.1.2024 ist auch eine Änderung von § 1 Abs. 3 GrEStG geplant, nach der die 90%-Schwelle wohl entfallen soll. Maßgeblich sollen dann voraussichtlich Anteilsvereinigungen von 100% in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe sein. Von der Änderung wird auch § 1 Abs. 3a GrEStG betroffen sein.

[1197] Viskorf/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 1 Rn 1033.
[1198] Also herrschender und abhängiger Unternehmen bzw. Personen.
[1199] Viskorf/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 1 Rn 1045.
[1200] Viskorf/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 1 Rn 1046.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge