Rz. 318

Vorerwerbe werden immer mit ihrem früheren Wert einbezogen (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).[432] Wertänderungen zwischen Vorerwerb und Folgeerwerb bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Summe der Werte höher ist als der Wert des erworbenen Gegenstandes.[433]

 

Rz. 319

 

Beispiel

Vater V hat seinem Sohn S 2019 ein zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von sieben Jahren gewährt. Als die Zeit um ist, verzichtet er großmütig auf die Rückzahlung. Hier wird der Wert des Zinsverzichts als Vorerwerb berücksichtigt. S muss also insgesamt mehr als den Nennbetrag des Darlehens versteuern.[434]

Hat der Schenker die Steuer für einen steuerpflichtigen Vorerwerb übernommen (§ 10 Abs. 2 ErbStG), wird der Vorerwerb mit dem Bruttobetrag angesetzt, also inklusive der übernommenen Steuer.[435]

 

Rz. 320

War der Vorerwerb aufgrund eines persönlichen Freibetrags steuerfrei, geht er in die Zusammenrechnung ein. Blieb er wegen einer sachlichen Steuerbefreiung[436] frei, wird er nicht als Vorerwerb berücksichtigt. Dazu gehören die Befreiungen in § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4a, 12 und 14 ErbStG.[437] § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gehört nicht dazu.

[432] R E 14.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[433] BFH v. 7.10.1998 – II R 64–96, BStBl II 1999, 25.
[434] BFH v. 7.10.1998 – II R 64–96, BStBl II 1999, 25.
[436] Es kommt darauf an, ob es sich um eine qualitative oder eine quantitative Steuerbefreiung handelt: Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 14 Rn 9, 39.
[437] Die Verschonungen nach §§ 13b, 13c ErbStG stellen prozentuale Bewertungsabschläge dar, die jeweils bei der Bestimmung der zusammenzurechnenden steuerpflichtigen Erwerbe zu berücksichtigen sind; vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 14 Rn 40 f.

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