Rz. 351

Der Erwerber muss in dem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden. Darunter ist jede ausländische Steuer zu verstehen, die unmittelbar auf einen Erwerb von Todes wegen entsteht oder auf einen freigebigen Vermögensübergang erhoben wird. Ausländische Gewinnsteuern wie die kanadische capital gains tax sind nicht anrechenbar. Sie erfassen einen fiktiven Veräußerungsgewinn des Erblassers und entsprechen daher der deutschen Einkommensteuer. Solche Steuern können nur nach § 10 Abs. 5 ErbStG abgezogen werden.[459]

 

Rz. 352

Darauf, ob die ausländische Steuer den Erben rechtlich belastet, kommt es nicht an. Es genügt, dass sie ihn wirtschaftlich trifft. Anrechenbar ist eine ausländische Steuer daher unabhängig davon, ob sie – gleich der deutschen Erbschaftsteuer – den Erbanfall erfasst (Erbanfallsteuer) oder ob der Nachlass im Ganzen besteuert wird (Nachlasssteuer).[460] Handelt es sich um eine Nachlasssteuer, wird bei jedem Erwerber der Teil der Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, der auf die von ihm erworbenen Rechtspositionen entfällt.[461]

 

Rz. 353

Die ausländische Steuer muss das Vermögen belasten, das auch der deutschen Steuer unterworfen ist. Es muss also, mit anderen Worten, Vermögensidentität bestehen.

[459] Vgl. BFH v. 26.4.1995 – II R 13/92, BStBl II 1995, 540; kritisch hierzu Jülicher, ZEV 1996, 295, 296 f.; zur Übernahme der kanadischen Capital Gains Tax durch einen Beschenkten vgl. auch FG Rheinland-Pfalz v. 19.6.1999 – 4 K 2557–98, EFG 2000, 86, rkr., Anm. Daragan, ZErb 2000, 38 und Jülicher, PIStB 2000, 54.
[460] BFH v. 26.4.1995 – II R 13/92, BStBl II 1995, 540; dazu Jülicher, ZEV 1996, 295; ferner R E 21 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.

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