Rz. 708

Allein der Umstand, dass es sich bei den Gesellschaftern um Ehegatten handelt, rechtfertigt die Anwendung der Personengruppentheorie und damit die Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht. Denn auch unter Ehegatten können nicht zwingend gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen unterstellt werden. Daher kann es sich anbieten, wesentliche Betriebsgrundlagen, die nicht Eigentum des Betriebsunternehmens sein bzw. werden sollen, durch den Ehegatten des Betriebsunternehmers anschaffen zu lassen. Denn in dieser Konstellation kann nicht ohne Weiteres von der Möglichkeit der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillens in beiden Unternehmen ausgegangen werden.[1106] Diese Gestaltung wird als "Wiesbadener Modell" bezeichnet[1107] und ist im Erbfall mitunter erheblichen Gefahren ausgesetzt.

 

Rz. 709

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn beide Ehegatten – mit gegenläufigen Beteiligungsquoten – sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt sind. Denn der BFH geht davon aus, dass bei derartigen gesellschaftsrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Konstruktionen (gleichgültig ob unter Ehegatten oder fremden Dritten) grundsätzlich ein Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen bestehe;[1108] hierfür spreche bereits die bewusste Wahl dieser "Doppelkonstruktion".

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