Rz. 273
Soweit der Tatbestand von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt ist, bleibt die Zuwendung des Familienheims insgesamt steuerfrei. Dies gilt unabhängig von der Größe oder dem Wert des Zuwendungsobjekts, eine Angemessenheitsprüfung findet nicht statt.[400]
Rz. 274
Nach Übertragung des Familienheims bestehen zu Lasten des erwerbenden Ehegatten/Lebenspartners keinerlei nachlaufende Verpflichtungen. Demzufolge ist beispielsweise eine Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft nach erfolgter Zuwendung unschädlich; gleiches gilt grundsätzlich auch für eine spätere Veräußerung oder Nutzungsänderung, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO vorliegt.[401]
Auch die mehrmalige Anwendung der Steuerbefreiung nach ist durchaus denkbar.
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