Rz. 273

Soweit der Tatbestand von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt ist, bleibt die Zuwendung des Familienheims insgesamt steuerfrei. Dies gilt unabhängig von der Größe oder dem Wert des Zuwendungsobjekts, eine Angemessenheitsprüfung findet nicht statt.[400]

 

Rz. 274

Nach Übertragung des Familienheims bestehen zu Lasten des erwerbenden Ehegatten/Lebenspartners keinerlei nachlaufende Verpflichtungen. Demzufolge ist beispielsweise eine Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft nach erfolgter Zuwendung unschädlich; gleiches gilt grundsätzlich auch für eine spätere Veräußerung oder Nutzungsänderung, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO vorliegt.[401]

Auch die mehrmalige Anwendung der Steuerbefreiung nach ist durchaus denkbar.

[400] R E 13.3 Abs. 5 S. 2, 3 ErbStR 20190; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 56.
[401] R E 13.3 Abs. 5 S. 6 ErbStR 2019.

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