Rz. 182

Bundesschatzbriefe werden nach Typ A und Typ B unterschieden. Bei Bundesschatzbriefen des Typs B erhöht sich der Wert jährlich um die im jeweils abgelaufenen Jahr angefallenen Zinsen bzw. Zinseszinsen. Aus diesem Grund sind Bundesschatzbriefe Typ B nach R B 12.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 mit ihrem jeweiligen Rückzahlungswert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit Zero-Bonds erfolgt die Wertermittlung nach den dort aufgezeigten Grundsätzen.

 

Rz. 183

Bundesschatzbriefe des Typs A werden demgegenüber mit dem jeweiligen Nennwert angesetzt (R B 12.2 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019). Die jährlichen Zinsen werden hier jeweils an den Anleger ausgekehrt. Eine ähnliche Differenzierung wie bei Bundesschatzbriefen muss auch für Sparbriefe gelten, die in ähnlicher Weise ausgestaltet sind.[255]

[255] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 108.

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