Rz. 17

Als Inländer gelten schließlich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2c ErbStG – unabhängig von der Fünf-Jahres-Frist nach Buchstabe b) – deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, für das sie aus einer inländischen öffentlichen Kasse Arbeitslohn beziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie in ihrem Wohnsitzstaat bzw. in dem Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht (i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ähnlichen Umfang zu einer Nachlass- oder Erbanfallsteuer herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1c S. 2 ErbStG). Im Wesentlichen geht es hier um Angehörige diplomatischer Vertretungen, die auf längere Dauer ins Ausland entsandt sind und in Deutschland daher keinen Wohnsitz mehr unterhalten.

 

Rz. 18

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2c ErbStG erstreckt sich neben den Auslandsbediensteten selbst auch auf ihre Angehörigen, soweit diese deutsche Staatsangehörige sind und zum Haushalt des Auslandsbediensteten gehören. Für sie ist die Inländereigenschaft nach denselben Kriterien zu beurteilen wie für den Auslandsbediensteten selbst (vgl. oben), dies gilt auch für die Heranziehung zu einer ausländischen Erbschaftsteuer, die ihrem Umfang nach der Besteuerung der deutschen beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ähnlich sein muss. Bei der Abgrenzung der Haushaltsangehörigen von anderen Personen ist weniger auf § 15 AO abzustellen, sondern vielmehr auf Art. 37 Abs. 1 WÜD.[21] Dieser spricht ausdrücklich von Familienmitgliedern, meint also insbesondere den Ehegatten und die Kinder, die zum Haushalt gehören.[22]

[21] Vgl. Anhang zu § 2 ErbStG Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl II 1964, S. 959 ff.
[22] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 32.

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