Rz. 755

Losgelöst von den schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften definiert § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auch die Auflassung (als sachenrechtlicher Vertrag) als steuerpflichtigen Erwerbsvorgang, dies allerdings nur für die Fälle, in denen der Auflassung kein den Anspruch auf Eigentumsübertragung begründendes (schuldrechtliches) Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Die Auflassung braucht demzufolge nicht auf einem schuldrechtlichen Vertrag zu beruhen,[1155] sie muss aber auf jeden Fall einen kausalen Grund haben und darf nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) des Erwerbers führen.[1156] Sie kann beispielsweise auf einer Verfügung von Todes wegen oder auch auf einem Stiftungsgeschäft[1157] beruhen. Rechtsgrund für eine Auflassung kann auch ein testamentarisch angeordnetes Vermächtnis (§ 2174 BGB) sein, und zwar auch dann, wenn das Vermächtnis in einem Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) angeordnet ist.[1158]

Im Falle des Erbbaurechts tritt an die Stelle der Auflassung die Einigung über die Bestellung bzw. Übertragung des Erbbaurechts (§ 871 Abs. 1 BGB).[1159]

[1155] Viskorf/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 1 Rn 333.
[1156] Viskorf/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 1 Rn 332.
[1158] Viskorf/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 1 Rn 336.
[1159] Viskorf/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 1 Rn 339.

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