Rz. 285

Auch der Inhalt der Steuerbefreiung entspricht grundsätzlich dem des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Allerdings gilt dies nur qualitativ, nicht aber quantitativ. Denn begünstigt ist hier nur der Übergang eines Familienheims, "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt". Bei größeren Familienheimen ist eine Aufteilung ihres Werts entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Wohnfläche zu der gesetzlich vorgegebenen maximal begünstigten Fläche von 200 qm vorzunehmen.

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