Rz. 503

Für den Fall, dass zum begünstigungsfähigen Vermögen (unmittelbar oder mittelbar gehaltene Beteiligungen an (in- oder ausländischen) Personen- und/oder Kapitalgesellschaften gehören, ist das Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG nicht für jede Gesellschaft einzeln zu ermitteln. Vielmehr sind zur Anwendung der Vorgaben von § 13b Abs. 28 ErbStG auf Ebene des die jeweiligen Beteiligungen haltenden Betriebs (oder der Gesellschaft) anstelle der Beteiligungen (als solcher) die (anteiligen) Werte der diesen zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden zu berücksichtigen (sog. Verbundvermögensaufstellung).[769] Sämtliche Vermögenswerte (und Schulden) der nachgeordneten Gesellschaften, die für den Verwaltungsvermögenstest relevant sind,[770] werden dabei (anteilig entsprechend der Beteiligungsquote) auf der obersten Holding-Ebene konsolidiert.[771]

Ob bzw. welche Vermögensgegenstände dem Grunde nach ("normales")[772] Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG) darstellen, ist auch in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen vorab auf der Ebene der Gesellschaft zu klären, zu deren Vermögen er gehört.[773] Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob die Mindestbeteiligungsquote nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 S. 1 ErbStG erreicht bzw. überschritten ist.[774]

 

Rz. 504

Auch für die Frage der Dauer der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstände zum Betriebsvermögen kommt es allein auf die Gesellschaft an, der dieser Gegenstand am Stichtag zuzurechnen ist. Daher können Vermögensumschichtungen innerhalb eines Konzerns dazu führen, dass am Stichtag (§ 9 ErbStG) junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG) vorliegt.[775]

 

Rz. 505

Gemäß § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG sind Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen einzelnen einzubeziehenden Gesellschaften (untereinander) nicht anzusetzen. Dasselbe gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen solchen Gesellschaften und dem übertragungsgegenständlichen Betrieb bzw. der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft.[776]

Prinzipiell ergibt sich aus der Verbundvermögensaufstellung alles im übertragungsgegenständlichen Betrieb und in sämtlichen diesem nachgeordneten Gesellschaften vorhandenes Verwaltungsvermögen sowie die Schulden. Sie bildet daher gemäß § 13b Abs. 9 S. 4 ErbStG die Basis für die Anwendung der Vorgaben von § 13b Abs. 48 ErbStG. In der Verbundvermögensaufstellung sind daher folgende Gegenstände (nach der Diktion der Finanzverwaltung "Rechengrößen") wertmäßig zu erfassen:[777]

Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG),
junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG),
Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG),
junge Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG),
Schulden.

Gem. § 13b Abs. 9 S. 4 ErbStG bildet die Verbundvermögensaufstellung die Basis für die Anwendung der Vorgaben von § 13b Abs. 48 ErbStG. Sie ist also Grundlage für

den Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG),
die Ermittlung des Netto-Werts des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG),
die Ermittlung des unschädlichen Verwaltungsvermögens sowie die Abgrenzung des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 ErbStG),
die anteilige Schuldenkürzung und die Bestimmung des Netto-Werts des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 8 ErbStG).

Auch die Prüfung der 90 %-Grenze von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG findet auf der Grundlage der Verbundvermögensaufstellung statt.[778]

[769] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 340 ff.
[770] Korezkij, DStR 2016, 2434, 2436; Söffing, ErbStB 2016, 235, 248; Herbst, ErbStB 2016, 250, 256.
[771] Stalleiken, Ubg 2016, 569, 571 mit Rechenbeispiel.
[772] Für Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) gilt hingegen § 13b Abs. 9 S. 4 ErbStG.
[773] Denn die entsprechenden Werte sind in die Verbundvermögensaufstellung aufzunehmen, R E 13b.29 Abs. 2 ErbStR 2019.
[774] R E 13b.20 Abs. 4 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 413, 419.
[775] BFH v. 22.1.2020 – II R 8/18, BStBl II 2020, 567; BFH v. 22.1.2020 – II R 13/18, BStBl II 2020, 570; BFH v. 22.1.2020 – II R 21/18, BStBl II 2020, 1071; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 391; vgl. auch Reich, DStR 2020, 373, 375; Schneidereit/Gries/Stößel/Vetter, DStR 2020, 617, 619 f.; a.A. noch Stalleiken, Ubg 2016, 569, 572.
[776] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 340 ff.
[777] R E 13b.29 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[778] Korezkij, DStR 2016, 2434, 2436.

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