Rz. 266

Als Familienheim kommen im Inland bzw. im EU- bzw. EWR-Raum belegene Grundstücke, in denen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, in Betracht, also Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern und Wohneinheiten in Geschäftshäusern oder auch gemischt genutzten Grundstücken.

 

Rz. 267

Von der Begünstigung mit umfasst sind auch die zum Grundstück gehörenden Garagen und sonstigen Nebenräume.[387] Begünstigt ist eine Immobilie nur, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[388] Dies setzt voraus, dass die Ehepartner die Wohnung selbst allein oder mit zum Haushalt gehörenden Mitgliedern der Familie, insbesondere mit Kindern, Enkelkindern oder Eltern nutzen. Die Mitbenutzung durch Hausgehilfen ist unschädlich.[389]

 

Rz. 268

In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden.[390] Ein Familienheim in diesem Sinne ist daher nicht gegeben, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung[391] genutzt wird, oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt.[392] Es kann zu einem konkreten Zeitpunkt stets nur ein (einziges) Familienheim im erbschaftsteuerlichen Sinne geben.[393]

 

Rz. 269

Die Begünstigungen greifen immer aber auch nur ein, "soweit" das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Demzufolge hat bei Mischnutzungen eine wertmäßige Aufteilung zu erfolgen, die sich im Regelfall an dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungen unterliegenden Flächen zu orientieren hat.[394] Ein im Wohnbereich belegendes Arbeitszimmer stellt aber bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken einer dieser Nutzung nicht widersprechenden Funktion zugewiesen ist.[395] Das Familienheim umfasst daher regelmäßig auch ein solches häusliches Arbeitszimmer.[396]

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Begriff des Grundstücks zivilrechtlich (also nach grundbuchrechtlicher Einheit/Flurstück) oder bewertungsrechtlich abzugrenzen ist.[397] Diese Frage kann z.B. dann Bedeutung haben, wenn ein angrenzender Garten sich auf einem anderen Flurstück befindet als das eigentliche Wohnhaus.

[387] R E 13.3 Abs. 2 S. 14 ErbStR 2019.
[388] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 59.
[389] R E 13.3 Abs. 2 S. 6 ErbStR 2019.
[390] R E 13.3 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[391] R E 13.3 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2019, Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 60; Schuhmann, DStR 2009, 197, 198.
[392] R E 13.3 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2019.
[393] Ob der Grundstücksbegriff zivilrechtlich oder bewertungsrechtlich abzugrenzen ist, ist nicht abschließend geklärt, vgl. BFH v. 23.2.2021 – II R 29/19, DStR 2021, 1816.
[394] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 62; so auch R E 13.3 Abs. 2 S. 14 ErbStR 2019.
[395] BFH v. 27.8.1997 – X R 26–95, BStl II 1998, 135.
[396] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 62.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge