Rz. 678

Werden bei der Realteilung zum Ausgleich von Wertunterschieden Abfindungszahlungen geleistet, kann dies zur Verwirklichung einkommensteuerrechtlich relevanter Tatbestände führen. Infrage kommen insoweit insbesondere § 17 EStG (Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft), § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) oder § 21 UmwStG (Veräußerung einbringungsgeborener Anteile). Die Erben werden im Ergebnis so behandelt, als ob der Erblasser (anteilig) die entsprechenden Tatbestände verwirklicht hätte.

 

Rz. 679

Im Hinblick auf die mittlerweile sehr geringe Beteiligungsgrenze des § 17 EStG sowie die (für Immobilien) auf zehn Jahre ausgedehnte Frist des § 23 EStG bestehen insoweit erhebliche finanzielle Risiken, die nur durch eine sorgfältig geplante, sachgerechte letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) minimiert werden können.

Die Risiken einer Steuerpflicht nach § 17 EStG betreffen in erster Linie die Gesellschafter mittelständischer GmbHs bzw. deren Rechtsnachfolger. Hier wird die Beteiligungsgrenze regelmäßig deutlich überschritten. Darüber hinaus stellt die Beteiligung oftmals einen wesentlichen Teil des Nachlasses dar, sodass die Übernahme durch nur einen Miterben ohne Wertausgleich (aus dessen Eigenvermögen) praktisch gar nicht vorstellbar ist.

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