Rz. 743

Den Grundstücken in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht gleichgestellt ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG das Erbbaurecht sowie auch das Untererbbaurecht.[1139] Das Erbbaurecht umfasst nicht nur die Berechtigung, das Grundstück während der Erbbauzeit zu nutzen sondern auch ein auf dem Erbbaugrundstück errichtetes Bauwerk (§ 95 Abs. 1 S. 2 BGB), das nach § 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts anzusehen ist. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Bauwerke, die bei der Bestellung des Erbbaurechts bereits vorhanden sind (§ 12 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG), sofern es sich hierbei um Bestandteile des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB handelt.

 

Rz. 744

Neben dem Erbbaurecht sind den Grundstücken im grunderwerbsteuerlichen Sinne auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) sowie dinglich gesicherte gesonderte Nutzungsrechte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG) gleichgestellt. Bei Letzterem handelt es sich um durch Vereinbarung/Teilungserklärung einem Wohnungseigentümer alleine zugewiesene Gebrauchs- bzw. Nutzungsrechteanteile des Gemeinschaftseigentums (beispielsweise Keller, Dachboden, Garten, Kfz-Stellplatz etc.). Vergleichbare Vereinbarungen können mit dinglicher Wirkung auch zwischen Miteigentümern eines Grundstücks geschlossen werden (§ 1010 BGB).[1140]

[1140] Viskorf/Viskorf, GrEStG,§ 2 Rn 261.

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