Rz. 600

Auch im Rahmen der Neuberechnung der Steuer bleibt der Wert im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Steuerentstehung maßgeblich.[1017] Das gilt auch dann, wenn bei der Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der Veräußerungserlös entnommen wird.[1018] Etwaige Wertsteigerungen zwischen dem Zeitpunkt des begünstigten Erwerbs und dem Zeitpunkt der Veräußerung wirken sich also bei der Nachversteuerung nicht aus. Diese beschränkt sich vielmehr auf den Wertanteil, für den die Begünstigungen nach § 13a ErbStG in Anspruch genommen bzw. gewährt wurden.[1019] Andererseits kann sich der Steuerpflichtige aber auch nicht auf einen etwaigen Werteverzehr seit Inanspruchnahme der Verschonungen berufen.[1020]

 

Rz. 601

Im Falle von Überentnahmen i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG ist allein auf den Wert der jeweiligen Entnahmen abzustellen,[1021] und zwar nicht nur bei Entnahmen von Geld oder von auf Geld gerichteten Forderungen, sondern auch bei Entnahmen sonstiger (begünstigter) Wirtschaftsgüter. Abzustellen ist auf den nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu ermittelnden Wert[1022] am Stichtag der Entnahme.[1023]

[1017] R E 13a.19 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[1018] R E 13a.19 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.
[1019] R E 13a.19 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 259.
[1020] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 259.
[1021] R E 13a.19 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019.
[1022] R E 13a.19 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019.
[1023] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 293; Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 13a Rn 201.

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