Rz. 590

Bei Kapitalgesellschaften treten an die Stelle der Entnahmen die (offenen und verdeckten) Gewinnausschüttungen[994] einschließlich etwa überhöhter Gehälter von Gesellschafter- Geschäftsführern oder nahen Angehörigen oder unangemessen hohen sonstigen Vergütungen.

 

Rz. 591

Nachsteuerunschädlich sind nur Gewinnausschüttungen während der Behaltensfrist, die die Summe aus erzielten Gewinnen und offenen sowie verdeckten Einlagen um mehr als 150.000 EUR überschreiten. Sollen drohende schädliche Ausschüttungen durch Einlagen vermieden werden, kommt es für deren Rechtzeitigkeit auf den Vollzug der Einlageleistung an.[995]

[994] R E 13a.15 Abs. 6 S. 2 ErbStR 2019; vgl. auch Gräfe, ZEV 2010, 601, 606; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 361.
[995] Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn 139; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 362.

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