Rz. 512
Alles in allem setzt der Beschäftigtenbegriff des § 13a ErbStG offenbar das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft voraus, so dass der Unternehmer selbst grds. nicht als Beschäftigter i.S.v. § 13a ErbStG in Betracht kommt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für die Inhaber von Einzelunternehmen sowie für Personengesellschafter.[795] Denn bei Kapitalgesellschaften sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Vorstände[796] Arbeitnehmer i.S.d. Vorschrift.[797] Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als Arbeitnehmer spielt insoweit keine eigenständige Rolle.[798]
Rz. 513
Als Beschäftigte im Sinne der Lohsummenbetrachtung können auch im Unternehmen angestellte Familienangehörige oder sonstige nahestehende Personen gelten. Die ertragsteuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe der vereinbarten Vergütung sind hierfür ohne Belang.[799] Denn § 13a Abs. 3 S. 8 ErbStG enthält insofern eine eigenständige Begriffsdefinition.[800] Überhöhte Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, dürfen aber dennoch nicht in die Lohnsumme einbezogen werden.[801] Maßgeblich sind die tatsächlich gezahlten "Löhne und Gehälter",[802] nicht die darüber hinaus geleisteten Zahlungen.[803] Für den Betrieb tätige Freiberufler und Selbstständige zählen nicht als Beschäftigte i.S.v. § 13a Abs. 1 bzw. Abs. 4 ErbStG. Scheinselbstständige dürften jedoch auch im Rahmen der Erbschaftsteuer als Arbeitnehmer anzusehen sein.
Beispiel
Der verwitwete Unternehmen U beschäftigte seine fünf Söhne in seinem Betrieb und zahlte ihnen angemessene Löhne. Außerdem sind im Betrieb noch 20 weitere Mitarbeiter beschäftigt.
Am 1.1.2019 ist U verstorben. Er hinterließ kein Testament und wurde daher gesetzlich beerbt von seinen Söhnen zu gleichen Teilen. Diese führen das ehemalige Einzelunternehmen nun fort.
Lösung
Zu Lebzeiten des U waren die Söhne Beschäftigte i.S.v. § 13a Abs. 3 ErbStG. Sie zählen dabei bei der maßgeblichen Beschäftigtenzahl mit. Die an sie gezahlten Vergütungen gehen in die Ausgangslohnsumme ein.
Ab dem Erbfall sind die fünf aber Mitunternehmer und steuerlich keine Lohnempfänger mehr. Ihre Vergütungen stellen also – selbst wenn das zivilrechtlich anders vereinbart wird – keine Bestandteile der Mindestlohnsumme dar.
Rz. 514
Handelt es sich bei dem Erwerber eines Personenunternehmens um einen bislang angestellten Familienangehörigen, zählt er zwar bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl und auch der Ausgangslohnsumme mit. Nach der Übertragung ist er aber als Unternehmer/Mitunternehmer zu qualifizieren, so dass ihm etwa handelsrechtlich zustehende Tätigkeitsvergütungen für die Mindestlohnsumme irrelevant sind.
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