Rz. 165

Die auflösende Bedingung wirkt gem. § 5 Abs. 1 BewG umgekehrt wie die aufschiebende Bedingung.[213] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, mit Eintritt der Bedingung finden sie ihr Ende.[214]

 

Rz. 166

Gem. § 5 Abs. 1 S. 2 BewG sind die vorgenannten Grundsätze nicht anzuwenden, wenn Gegenstand der Bewertung ein Nutzungsrecht von unbestimmter Dauer ist. Denn bei dessen Bewertung wird unter Anwendung von § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 BewG die Ungewissheit hinsichtlich der anzunehmenden Nutzungsdauer ausreichend berücksichtigt.

[213] Wegen der Abgrenzung vgl. BFH v. 9.3.2003 – II R 78/00, BStBl II 2003, 563 zu § 95 Abs. 1 BewG in der Fassung vor dem StÄndG 1992.
[214] R B 4 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.

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