Rz. 315

Anstelle der fiktiven Steuer kann er auch die tatsächlich auf den in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerb gezahlte Steuer anrechnen, wenn sie höher ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).[427] Allerdings wird durch § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG die Möglichkeit einer steuerfreien Nachschenkung ausgeschlossen. Demzufolge darf die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, durch den Abzug der Steuer nach S. 2 oder S. 3 nicht unterschritten werden.[428]

 

Beispiel

Ein Onkel schenkt seiner Nichte 2019 einen Geldbetrag von 890.000 EUR, Ende 2019 adoptiert er sie. 2020 verstirbt er und vererbt ihr 810.000 EUR.

Lösung

Die Steuer ist gem. § 14 ErbStG für den Gesamterwerb von 1.700.000 EUR zu berechnen. Die beim Vorerwerb tatsächlich zu zahlende Steuer ist zum Abzug zu bringen.

Für den Gesamterwerb wären nach der Adoption zu zahlen 249.000 EUR ([1.700.000 EUR ./. 400.000 EUR] x 19 %).

Für den Vorerwerb wären zu zahlen 261.000 EUR ([890.000 EUR ./. 20.000 EUR Freibetrag] x 30 %).

Ohne § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG würde die Steuer nach dem Erbfall 0 EUR (249.000 EUR ./. 261.000 EUR = ./. 12.000 EUR) betragen.

Tatsächlich aber wird der Abzug der Steuer für den Vorerwerb aber soweit begrenzt, dass auf jeden Fall der für den Letzterwerb geschuldete Steuerbetrag zu zahlen ist, also 63.000 EUR ([810.000 EUR ./. 400.000 EUR./. 20.000 EUR] x 15 %).

Die Zusammenerrechnung wirkt sich also vorliegend gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG im Ergebnis nicht aus.

 

Rz. 316

Bei einer Anrechnung der tatsächlich gezahlten Steuer kann das Anrechnungsvolumen durch Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Erwerbers oder durch eine Änderung der Rechtslage nicht wieder verloren gehen.[429] Ist die tatsächliche Steuer für den Vorerwerb höher als die Steuer für den Gesamterwerb, wird nichts erstattet.[430]

[427] R E 14.1 Abs. 3 S. 6 ErbStR 2019.
[428] R E 14.3 Abs. 1 ErbStR 2019.
[429] Meincke, ZEV 1997, 52, 57.
[430] R E 14.1 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019 und R E 14.1 Abs. 3 S. 10 ErbStR 2019.

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