Rz. 704

Eine Betriebsaufspaltung setzt die enge personelle und sachliche Verflechtung zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen voraus, von denen das eine (Betriebsunternehmen) die operativen Geschäfte führt, während das andere (Besitzunternehmen) das Eigentum an wesentlichen Teilen des durch das Betriebsunternehmen genutzten Anlagevermögens hält.

 

Rz. 705

Die sachliche Verflechtung[1100] setzt voraus, dass das oder die überlassenen Wirtschaftsgüter beim Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Die Überlassung einer einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage, z.B. des Betriebsgrundstücks, reicht aus.[1101] Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, kommt es auf eine funktionale Betrachtungsweise an. Demzufolge zählen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Unternehmens solche Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Unternehmenszwecks erforderlich sind und denen besonderes Gewicht für die Führung des Betriebes zukommt.[1102]

 

Rz. 706

Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn dieselbe Person bzw. eine Gruppe von Personen sowohl in der Besitz- als auch in der Betriebsgesellschaft ihren geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Es kann aber auch ausreichen, wenn – abweichend von der zivilrechtlichen Beteiligungsquote – eine tatsächliche Beherrschung beider Unternehmen möglich ist.[1103]

[1100] Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 808 f.
[1103] Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 820 f.

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