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Die Definition des Begriffs "Familienheim" in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG deckt sich im Wesentlichen mit der in Nr. 4b, allerdings mit dem Unterschied, dass Erwerber nicht der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist, sondern Kinder bzw. die Kinder verstorbener Kinder. Der Erwerb durch Enkelkinder ist grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der die Abstammung vom Großelternteil vermittelnde Elternteil bereits vorverstorben ist.

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