Rz. 826

Beim Übergang eines Grundstücks von einem oder mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand wird die Steuer nicht erhoben, soweit der bzw. die Übertragenden am Vermögen der Gesamthand (wertmäßig) beteiligt sind. § 5 Abs. 2 GrEStG regelt insoweit den Übergang des Grundstückseigentums von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand. § 5 Abs. 1 beschäftigt sich mit der Grundstücksübertragung von Miteigentümern auf eine Gesamthand und sieht konsequenterweise eine Steuerfreistellung für den jeweiligen Miteigentümer nur in dem Umfang vor, in dem sein Anteil am Gesamthandsvermögen dem zuvor von ihm am Grundstück gehaltenen Bruchteilseigentum entspricht.

 

Rz. 827

Als übertragende "Alleineigentümer" oder "Miteigentümer" kommen sämtliche natürlichen Personen sowie Kapitalgesellschaften in Betracht, nicht jedoch Gesamthandsgemeinschaften (für Übertragungsvorgänge zwischen Gesamthandsgemeinschaften gilt § 6 Abs. 3 GrEStG). Demgegenüber spielt es für die Anwendung von § 5 GrEStG keine Rolle, wie sich der Kreis der Gesamthänder der erwerbenden Gesamthandsgemeinschaft zusammensetzt. Hier können also neben natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften auch andere Gesamthandsgemeinschaften (z.B. oHG, KG) beteiligt sein.

 

Rz. 828

§ 5 GrEStG ist auf alle Erwerbstatbestände im Sinne des § 1 Abs. 1 u. 2 GrEStG anzuwenden.[1281] Gleiches gilt für die Erwerbstatbestände nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Eine Anwendung auf die Tatbestände nach § 1 Abs. 2a GrEStG scheidet allerdings aus, da hier regelmäßig kein Grundstücksübergang von Allein- oder Miteigentümern auf eine Gesamthand vorliegt.[1282] Eine gleichzeitige Anwendung (Interpolation) von § 5 GrEStG und den allgemeinen Befreiungsvorschriften nach § 3 GrEStG ist möglich.[1283] Soweit im Hinblick auf einen oder bestimmte Gesamthänder eine Steuerfreistellung nach § 5 GrEStG nicht erfolgt, kann Steuerfreiheit nach den Regeln des § 3 GrEStG eintreten.

[1281] Viskorf/Viskorf, GrEStG, § 5 Rn 56.
[1282] Vgl. Viskorf/Viskorf, GrEStG, § 5 Rn 58.
[1283] Viskorf/Viskorf, GrEStG, § 5 Rn 61.

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