Rz. 675

Oftmals sind die für eine Realteilung in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter nicht gleichwertig. In diesen Fällen werden zum Ausgleich der Wertdifferenzen Zahlungen zwischen den Miterben vereinbart, die diese aus ihrem jeweiligen Eigenvermögen leisten. Insoweit handelt es sich um Entgelte, die die Erben für das bezahlen, was ihnen bei der Teilung über die ihnen jeweils zustehende Erbquote hinaus zufällt.

 

Rz. 676

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt die Übernahme von Schulden über die Erbquote hinaus weder bei einer Auseinandersetzung über Privat- noch über Betriebsvermögen zu steuerpflichtigen Veräußerungserlösen.[1076] Es ist also möglich, durch die überproportionale Zuteilung von Schulden einen keine Steuerpflicht auslösenden Wertausgleich zu bewirken.

 

Beispiel

A und B sind Erben zu je ½. Zum Nachlass gehört ein Grundstück (Verkehrswert 2 Mio. EUR), das mit einer noch voll valutierten Hypothek von 1 Mio. EUR belastet ist. Weiterhin gehören zum Nachlass Wertpapiere (Verkehrswert: 3 Mio. EUR). Die Erben setzen sich dahingehend auseinander, dass A das Grundstück und B die Wertpapiere erhält. B übernimmt außerdem die Verbindlichkeiten in voller Höhe.

Es liegt eine Realteilung ohne Abfindungszahlung, also ein unentgeltlicher Rechtsvorgang vor. A erhält einen Wert von 2 Mio. EUR (Grundstück). B erhält ebenfalls einen Wert von 2 Mio. EUR (Wertpapiere im Wert von 3 Mio. EUR abzüglich einer übernommenen Verpflichtung von 1 Mio. EUR).[1077]

 

Rz. 677

Dennoch ist davon auszugehen, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände bilden,[1078] als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Die AfA sei daher auf der Grundlage dieser Anschaffungskosten zu ermitteln.

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