Rz. 434

Ob dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, ist für jede wirtschaftliche Einheit zu bestimmen. Über die Zugehörigkeit der Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung der Einheit entschieden.[573]

Zum dem Grunde nach begünstigten Betriebsvermögen zählen folgende Vermögen:

[573] R E 13b.3 ErbStR 2019.

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