Rz. 313

Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG).[426] Angerechnet wird nicht unbedingt die Steuer, die auf den Vorerwerb gezahlt worden ist, sondern ggf. eine fiktive (höhere) Steuer. Der Grund hierfür liegt darin, dass neues Recht nicht auf einen alten Erwerb angewendet werden kann. Aus dem gleichen Grund kommt es auf die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers zur Zeit des letzten Erwerbs an. Hat sich die Rechtslage zwischen den Erwerben nicht geändert, und sind auch die persönlichen Umstände gleich geblieben, vor allem die Steuerklasse, entspricht die fiktive Steuer der tatsächlichen Steuer. Hat sich die Steuerklasse verbessert, mindert das den anrechenbaren Betrag.

 

Beispiel

M hat F zur Verlobung ein Familienheim geschenkt. Die Erfüllung des Heiratsversprechens hat sich etwas hingezogen. Vier Jahre später war es endlich so weit. Dann hat M noch ein namhaftes Sümmchen dazu gelegt, den Scheck allerdings, diesmal gut beraten, erst nach dem "Ja" auf dem Standesamt übergeben. Die fiktive Steuer auf das Familienheim wird nicht mehr nach der Steuerklasse III berechnet, sondern nach der Steuerklasse I. Das mindert den anrechenbaren Betrag.

 

Rz. 314

Hat sich die Steuerklasse verschlechtert, verschlechtert sich zwar die Besteuerung, aber der anrechenbare Betrag erhöht sich.

 

Beispiel

Acht Jahre nach der Heirat trennen sich M und F als gute Freunde. M gibt F noch ein namhaftes Sümmchen auf ihren weiteren Lebensweg mit. Das "Gute-Reise-Geschenk" ist in der Steuerklasse II zu versteuern, nach der auch die anrechenbare Steuer auf die Vorschenkung berechnet wird.

[426] R E 14.1 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019.

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