Rz. 537

Die Prüfung der Einhaltung oder Unterschreitung der Mindestlohnsumme hat nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur betriebsbezogen, sondern für das insgesamt übertragene begünstigte Vermögen zu erfolgen, indem die Lohnsummen aller von der Übertragung erfassten wirtschaftlichen Einheiten zu einer Summe zusammengerechnet werden.[861] Das gilt sowohl für die Ausgangslohnsumme als auch für die daraus abgeleitete Mindestlohnsumme und die tatsächlich erreichte Lohnsumme.[862] Etwa vorhandene nachgeordnete Gesellschaften sind anteilig zu berücksichtigen.[863] Die Entwicklung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist für die Lohnsummenkontrolle irrelevant.

 

Rz. 538

Zur Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten als Folge der Corona-Pandemie und hiermit zusammenhängender Reduzierungen der Lohnaufwendungen hat der Gesetzgeber (jedenfalls bislang) keine Sonderregelungen oder Erleichterungen in das Gesetz aufgenommen.[864] Allerdings hat die Finanzverwaltung mit gleich lautenden Erlassen vom 30.12.2021[865] klargestellt, dass in bestimmten Fällen abweichende Steuerfestsetzungen nach § 163 Abs. 1 AO oder auch ein Erlass nach § 227 AO in Betracht kommen können, wenn die Mindestlohnsumme (ausschließlich) coronabedingt unterschritten wird.[866]

[861] R E 13a.6 S. 2 ErbStR 2019.
[862] R E 13a.6 S. 3 ErbStR 2019.
[863] R E 13a.6 S. 4 ErbStR 2019.
[864] Und das trotz anderslautender Empfehlung des Bundesrats zum JStG 2020, BR-Drucks 503/1/20 v. 28.9.2020, S. 166 (Punkt 64).
[866] Vgl. hierzu auch Korezkij, DStR 2022, 396.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge