Rz. 124

Abgesehen von Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden regelt das Erbschaftsteuergesetz auch so genannte Zweckzuwendungen, also Vermögensübergänge, die unter einer Auflage oder Bedingung (= rechtliche Verpflichtung) stehen, das Zugewendete ganz oder teilweise zugunsten eines bestimmten Personenkreises oder eines bestimmten Zwecks zu verwenden (§ 8 ErbStG).

 

Rz. 125

Zweckzuwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie losgelöst von einer Person sind.[157] Eine bestimmte Person oder wenigstens einen bestimmbaren Personenkreis von Begünstigten gibt es grundsätzlich nicht. Dies ist auch das entscheidende Abgrenzungsmerkmal gegenüber Auflagen. Weit verbreitet sind auch Zweckzuwendungen zugunsten von Tieren.

 

Rz. 126

Des Weiteren regelt § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine so genannte Ersatzerbschaftsteuer auf das Vermögen von Familienstiftungen. Die Ersatzerbschaftsteuer dient dazu, in familiennahen Stiftungen oder Vereinen gepoolte Vermögenswerte in regelmäßigen Abständen (alle 30 Jahre) der Besteuerung zu unterwerfen, obwohl die gewählte rechtliche Gestaltung insbesondere darauf abzielt, Vermögensübergänge von einer auf die andere Generation zu vermeiden.

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