a) Erbschaftsteuer

 

Rz. 383

Die Festsetzungsfrist beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO).

b) Schenkungsteuer

 

Rz. 384

Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Finanzbehörde ist das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt.[488] Die Anzeige der Schenkung bei einem anderen Finanzamt setzt daher die Frist nicht in Gang; sie beginnt erst, wenn das Schenkungsteuerfinanzamt Kenntnis erlangt hat, z.B. durch Weiterleitung der Anzeige. Das Gleiche gilt, wenn z.B. bei einer Außenprüfung eine noch nicht besteuerte Schenkung festgestellt wird.

c) Anforderung einer Steuererklärung

 

Rz. 385

Hat das Finanzamt eine Steuererklärung verlangt, beginnt die Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird. Außerdem setzt nur eine ordnungsgemäß unterschriebene Erklärung die Festsetzungsfrist in Lauf.[489]

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