Rz. 566

Für begünstigt übergegangene Anteile an Kapitalgesellschaften regelt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG Folgendes: Wie bei Betriebsvermögen ist jedenfalls die Veräußerung begünstigungsschädlich; als Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine (andere Kapitalgesellschaft).[942]

 

Rz. 567

Die Definition des Veräußerungsbegriffs orientiert sich an § 17 EStG.[943] Daher liegt eine Veräußerung dann vor, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft von einer Person auf eine andere gegen Entgelt übertragen werden und die ausgetauschten Leistungen nach kaufmännischen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind.[944]

 

Rz. 568

Zumeist liegt Veräußerungen in diesem Sinne eine Anteilsabtretung auf der Grundlage eines entgeltlichen Geschäfts, also eines Kauf- oder Tauschvertrages, zugrunde.

Bei teilentgeltlichen Vermögensübertragungen ist der Vorgang in einen vollentgeltlichen und in einen vollunentgeltlichen Teil aufzuspalten.[945] Dabei ist der entgeltliche Teil als Veräußerung i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG (Behaltensfristverstoß) anzusehen, der unentgeltliche Teil ist hingegen unschädlich. Insoweit geht es insb. um vorweggenommene Erbfolgen unter Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern oder Abstandszahlungen oder auch gegen Versorgungsleistungen. Die Vermögensübertragung gegen Übernahme von in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den übertragenen Anteilen stehenden Schulden sollte jedoch – obwohl ertragsteuerlich unzweifelhaft wenigstens teilweise eine Veräußerung vorliegt – keinen Verstoß gegen die Behaltensregelung bilden.[946]

 

Rz. 569

Einen Behaltensfristverstoß i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG bildet auch die Einziehung von Kapitalgesellschaftsanteilen.[947] Obwohl hier keine Veräußerung vorliegt, ist der zivilrechtliche Untergang der Anteile durch die Einziehung i.d.R. mit der Herabsetzung des Nennkapitals verbunden und fällt daher unter § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 ErbStG. Das Einziehungsentgelt fließt dem ausscheidenden Gesellschafter zu, so dass auch nicht von einer (begünstigungsunschädlichen) nominellen Kapitalherabsetzung[948] ausgegangen werden kann.[949]

 

Rz. 570

Ein Nachsteuerfall tritt demzufolge erst recht ein, wenn die Gesellschaft eigene Anteile erwirbt, die begünstigten Anteile also tatsächlich an die Gesellschaft selbst abgetreten werden.[950] Fälle der Zwangsabtretung an die Gesellschaft oder von dieser benannte Dritte bilden – jedenfalls wenn sie gegen Entgelt erfolgen – begünstigungsschädliche Veräußerungen.

 

Rz. 571

Die verdeckte Einlage einer begünstigt erworbenen Kapitalgesellschaftsbeteiligung in eine (andere) Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich, § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 Hs. 2 ErbStG.

 

Rz. 572

§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 Alt. 1 ErbStG stellt auch die Auflösung der Kapitalgesellschaft einer Veräußerung der Anteile gleich.[951] Der Nachsteuerfall wird hier bereits durch die Auflösung als solche, also die entsprechende Beschlussfassung, ausgelöst. Auf den Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens kommt es nicht an,[952] was im Einzelfall zu erheblichen Schwierigkeiten im Hinblick auf eine den Anforderungen von § 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG entsprechende Reinvestition führen kann.[953]

 

Rz. 573

Auch die Herabsetzung des Nennkapitals stellt einen Behaltensfristverstoß dar, wenn hierbei das bislang in der Gesellschaft gebundene Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird ("effektive Kapitalherabsetzung").[954] § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 Alt. 2 ErbStG erfasst nur diese sog. effektiven Kapitalherabsetzungen, nicht aber sog. nominelle Kapitalherabsetzungen, bei denen gerade keine Auskehrung von Vermögen an die Gesellschafter erfolgt.[955] Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies jedenfalls dann, wenn eine nominelle Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Sanierung der Gesellschaft stattfindet und dabei kein Kapital an die Gesellschafter zurückgezahlt wird.[956]

 

Rz. 574

Schließlich definiert § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 Alt. 3 ErbStG auch die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen als Behaltensfristverstoß, allerdings nur unter der Bedingung, dass hierbei das Vermögen (also der Veräußerungserlös)[957] an die Gesellschafter verteilt wird. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist in diesem Zusammenhang genauso zu verstehen wie in den Nachsteuerfällen des § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG[958]

 

Rz. 575

Für Umwandlungsfälle gelten gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 letzter Hs ErbStG die für Personenunternehmen getroffenen Regelungen entsprechend. Demzufolge setzen sich die Behaltensregelungen an den im Rahmen der Umwandlungsvorgänge erlangten Anteilen bzw. den sonst erlangen Vermögensgegenständen fort.

 

Rz. 576

Wird also das Vermögen der Kapitalgesellschaft, deren Anteile begünstigt erworben wurden, auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft nach den §§ 316 UmwStG übertragen, ist dies an und für sich noch nicht begünstigungsschädlich.[959] Erst eine nachfolgende Veräußerun...

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