Rz. 301

Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand jederzeit beenden und den Zugewinn ausgleichen. Wie lange die Gütertrennung bestehen muss, ist derzeit offen. Möglicherweise sind die Beendigung und die unmittelbar anschließende Wiederherstellung der Zugewinngemeinschaft unschädlich.[420] Ein fliegender Ausgleich unter Beibehaltung des Güterstandes ist aber nicht befreit.[421]

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