Rz. 660

Im Nachlass befindliche gewerbliche Unternehmen werden ebenfalls Gesamthandsvermögen der Miterben. Diese erlangen dadurch automatisch die Stellung von Mitunternehmern gemäß § 15 Abs. 1 EStG. Denn die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft vermittelt regelmäßig Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Erbengemeinschaft wird daher auch als "geborene Mitunternehmerschaft" bezeichnet.[1061] Die Anteile an Gewinn und Verlust bestimmen sich regelmäßig anhand der Erbquoten.[1062]

 

Rz. 661

Die Qualifikation der erzielten Einkünfte richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 1318 EStG. Dabei kann es gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG dazu kommen, dass nunmehr auch Einnahmen einzelner Erben aus mit dem ererbten Unternehmen abgeschlossenen Dienst-, Darlehens- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen als gewerbliche Einkünfte gelten.

 

Rz. 662

Wie gesagt, werden die laufenden Einkünfte den einzelnen Miterben grundsätzlich entsprechend ihrer Erbquote zugerechnet.[1063] Etwas anderes gilt aber, wenn die Erbengemeinschaft sich innerhalb von sechs Monaten seit dem Erbfall (wenigstens teilweise) auseinandersetzt. Dann können nämlich die bis zur Durchführung der Auseinandersetzung erzielten Einkünfte dem Empfänger der jeweiligen Einkunftsquelle allein zugerechnet werden.[1064]

[1061] Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 606.
[1064] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 623; BMF-Schreiben v. 14.3.2006, BStBl I 1993, 62, Tz. 8; vgl. auch BFH v. 4.5.2000 – IV R 10/99, BStBl II 2002, 850.

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