Rz. 335

Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (nur von Todes wegen[445]) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.[446] Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögen in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR).[447]

Soweit die Steuer hierauf entfällt (nach einer entsprechenden Verhältnisrechnung),[448] besteht ein Anspruch auf Stundung. Einzige Bedingung für die Gewährung ist, neben dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen (i.S.v. § 13b Abs. 2 EStG), lediglich ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen, für den keine weitergehende Begründung erforderlich ist.[449]

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist die Stundung für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zu gewähren.[450] Sie beginnt nach § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG mit der Festsetzung der Steuer. Eine Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen und darf auch nicht verlangt werden.[451]

[445] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 3; Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2433.
[446] R E 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 3.
[447] Riedel, ZErb 2016, 371, 381; Weinmann, Erstkommentierung, § 28 Rn 10.
[448] Vgl. hierzu R E 28 Abs. 4 ErbStR 2019 sowie das Beispiel in H E 28(4) ErbStH 2019.
[449] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rn 2; Wachter, FR 2017, 130, 136.
[450] Stalleiken, Ubg 2016, 569, 575.
[451] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 8a; Jochum, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rn 35 f.

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