Rz. 335
Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (nur von Todes wegen[445]) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.[446] Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögen in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR).[447]
Soweit die Steuer hierauf entfällt (nach einer entsprechenden Verhältnisrechnung),[448] besteht ein Anspruch auf Stundung. Einzige Bedingung für die Gewährung ist, neben dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen (i.S.v. § 13b Abs. 2 EStG), lediglich ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen, für den keine weitergehende Begründung erforderlich ist.[449]
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist die Stundung für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zu gewähren.[450] Sie beginnt nach § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG mit der Festsetzung der Steuer. Eine Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen und darf auch nicht verlangt werden.[451]
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