Rz. 658

Gehört zum Nachlass eine freiberufliche Praxis, kann auch die Erbengemeinschaft (jedenfalls theoretisch) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG erzielen.[1058] Soweit eine besondere berufsrechtliche Qualifikation erforderlich ist, müssen aber alle Miterben diese besitzen. Dies dürfte in der Praxis dürfte die Ausnahme sein.

 

Rz. 659

Denn wenn auch nur einer der Miterben die entsprechende Qualifikation nicht besitzt, erzielt die Erbengemeinschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die grundsätzlich gemäß § 2 GewStG auch der Gewerbesteuer unterliegen.[1059] Diese Rechtsfolge lässt sich jedoch vermeiden, wenn die Erbengemeinschaft (maximal) binnen sechs Monaten die Praxis auf einen qualifizierten Berufsträger übergehen lässt,[1060] was aber seinerseits regelmäßig zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn der Erbengemeinschaft (§§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 1 EStG) führen wird. Unter Umständen können die Vergünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG gewährt werden.

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