Rz. 519

Der Begriff "Lohnsumme" ist in § 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG definiert. Sie umfasst gem. § 13a Abs. 3 S. 8 ErbStG grds. alle Vergütungen, die an die in der Lohnbuchhaltung erfassten Beschäftigten gezahlt werden.

Bei mehrstufigen Beteiligungen erfolgt eine anteilige[816] Zurechnung der Lohnsummen nachgeordneter Unternehmen. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Personen- und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (bei Letzteren allerdings nur, wenn die Beteiligung mehr als 25 % des Stammkapitals umfasst).[817]

 

Rz. 520

Zur Lohnsumme gehören alle an die (relevanten)[818] Beschäftigten gezahlten Vergütungen. Entscheidend sind aber nicht die vertraglich geschuldeten, sondern die tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Unternehmens. Aus diesem Grund sind weder ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BewG)[819] noch von dritter Seite getragene Aufwendungen in die Betrachtungen einzubeziehen. Die Einzelheiten regelt § 13a Abs. 3 S. 8 f. ErbStG.

Nach § 13a Abs. 3 S. 9 ErbStG gehören zu den Löhnen und Gehältern auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern.[820] Dies gilt insb. dann, wenn diese vom Arbeitgeber einzubehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten abzuführen. Zur Lohnsumme zählen auch Zuführungen zur Altersvorsorge, die aus Entgeltumwandlungen gespeist werden.[821]

Gleiches gilt für (nicht regelmäßig gezahlte) Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen sowie für Leistungen im Rahmen von Mitarbeiter- und Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a EStG, des 5. VermBG und anderer Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle.[822] Auch das Kurzarbeitergeld ist in die Lohnsumme einzubeziehen, soweit es den Arbeitnehmern tatsächlich zufließt.[823]

 

Rz. 521

Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, bei inländischen Gewerbebetrieben die Lohnsumme in der Weise zu ermitteln, dass der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Aufwand für Löhne und Gehälter i.S.v. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB[824] um die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben bereinigt bzw. gekürzt wird.

[816] R E 13a.6 7 S. 2 ErbStR 2019; Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 116.
[817] R E 13a.6 S. 4 ErbStR 2019.
[818] Vgl. hierzu § 13a Abs. 3 S. 7 ErbStG.
[819] Vgl. insoweit Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 82.
[820] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 92.
[821] R E 13a.5 S. 3 ErbStR 2019.
[822] Gesetzesbegründung zum ErbStG 2009 insb. S. 57, BT-Drucks 16/7918; vgl. auch Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn 33; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 92 m.w.N.
[823] R E 13a.5 S. 4 ErbStR 2019; Koblenzer, ErbStB 2010, 43; Stiller, ZErb 2010, 133; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 93; Korezkij, DStR 2022, 396.
[824] R E 13a.5 S. 2 ErbStR 2019.

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