Rz. 469

Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG muss das “begünstigte Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG abgeleitet werden. Dazu ist von dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Abs. 1 ErbStG) der Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um den Wert des sog. unschädlichen Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 7 ErbStG) abzuziehen.[674]

Die Gegenstände des Verwaltungsvermögens regelt im Prinzip § 13b Abs. 4 ErbStG. Allerdings sind nicht alle von ihnen für die Ermittlung des Nettowerts des (schädlichen) Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 6 relevant. Denn die Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die "ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind", werden bis zur Höhe des gemeinen Werts der korrespondierenden Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen behandelt (§ 13b Abs. 3 ErbStG).[675] Gleiches gilt auch für die entsprechenden Verbindlichkeiten.

 

Rz. 470

Außerdem wird zwischen "normalem" Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG) und Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) unterschieden. Dabei wird der Wert der nicht unschädlichen Finanzmittel mit den Werten der übrigen Gegenstände des Verwaltungsvermögens zum Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens zusammengefasst. Hiervon sind die anteiligen Schulden abzuziehen, um zum Netto-Wert des Verwaltungsvermögens zu gelangen. Dieser wird dann noch nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG um den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens[676] gemindert.

Dem sich ergebenden Wert des schädlichen Verwaltungsvermögens (wenigstens 0 EUR) ist schließlich noch der Wert des jungen Verwaltungsvermögen (das dem Betrieb noch nicht mehr als zwei Jahre zuzurechnen ist, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) sowie der Wert der jungen Finanzmittel hinzuzusetzen.[677] Als Summe ergibt sich der Wert des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens.

[674] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 230.
[675] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b ErbStG Rn 237.
[676] Vgl. unten Rdn 502.
[677] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 238.

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