Rz. 779

§ 3 GrEStG regelt die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung. Diese verhindern nicht, dass der Erwerb als solcher grundsätzlich steuerbar bleibt, sie haben lediglich eine Steuerbefreiung für den in Rede stehenden Erwerb zur Folge. Dabei ist jeder grunderwerbsteuerlich relevante Erwerb stets isoliert zu betrachten und daraufhin zu prüfen, ob bzw. welcher Befreiungstatbestand für ihn anwendbar sein könnte. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mehrere Erwerbe aufeinanderfolgen, z.B. die auf einer Schenkung beruhende Grundstücksübertragung an den Beschenkten und die sich anschließende, durch Auflage angeordnete Weiterübertragung desselben Grundstücks auf eine Gesellschaft oder Stiftung.

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