Rz. 311

Gemäß § 14 ErbStG werden Erwerbe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von dem gleichen Zuwendenden auf ein und denselben Empfänger übergehen, zusammengerechnet. Hierdurch soll einerseits sichergestellt werden, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG innerhalb von zehn Jahren nur einmal ausgenutzt wird. Zum anderen verhindert der Gesetzgeber auf diese Weise, dass der Anstieg der Steuersätze nach § 19 ErbStG durch eine Aufsplitterung in mehrere eigenständige Zuwendungen umgangen wird. Für den Beginn und das Ende des Zehnjahreszeitraums ist der jeweilige Zeitpunkt der Entstehung der Steuer im Sinne von § 9 ErbStG maßgeblich. Während der Zehnjahresfristbestimmt der Gesamterwerb den Verbrauch des Freibetrags und die Höhe des Steuersatzes. Trotz Zusammenrechnung bleiben die einzelnen Erwerbe selbstständige steuerpflichtige Vorgänge.[425]

[425] BFH v. 17.4.1991 – II R 121/88, BStBl II 1991, 522; BFH v. 7.10.1998 – II R 64–96, BStBl II 1999, 25; R E 14.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.

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