Rz. 51
War der Anwalt bereits im vorangegangenen Besteuerungs-, Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig, sind die dort angefallenen Gebühren – vorbehaltlich einer Begrenzung – hälftig anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV, § 35 Abs. 2 RVG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen