1. Hinweis und Aufbau

 

Rz. 222

Die Abrechnung von Straf- und Bußgeldsachen ist in der seit dem 1.8.2013 geltenden neuen ReNoPat-Ausbildungsverordnung nicht mehr vorgesehen und wird auch nicht mehr unterrichtet. Da diese daher auch nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung ist, wird das Lesen dieses Kapitels nur denjenigen empfohlen, die das Thema für die Praxis benötigen. Es ist davon auszugehen, dass noch bis ins Jahr 2020 hinein im Rahmen von Wiederholungs-Prüfungen auch auf Grundlage der alten Ausbildungsverordnung erfolgen. Auch für diese Leser bleibt das Kapitel in dieser Auflage noch enthalten. Die Strafsachen sind im RVG in Teil 4 in der Nr. 4100 bis 4304 VV RVG geregelt.

 

Rz. 223

Das Vergütungsverzeichnis ist in Teil 4 in vier Spalten aufgeteilt:

 
1. Spalte – Vergütungsverzeichnisnummer  
2. Spalte – Bezeichnung der Gebühr ggf. mit Erläuterung  
3. Spalte – Rahmengebühr für Wahlverteidiger  
4. Spalte – Festgebühr für gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt.
 

Rz. 224

Die Vorbemerkungen 4 regeln bereits wichtige Details zur Frage der Anwendung der richtigen Gebühren.

 

Rz. 225

Die Gebühren in Teil 4 (Strafsachen) erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Beistand, Vertreter eines Privatklägers, Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Der Rechtsanwalt erhält eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information. Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser Termin aber aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Eine Zuschlagsgebühr erhält der Rechtsanwalt, wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Mit der Zuschlagsgebühr wird der Mehraufwand vergütet, der durch Besuche in der JVA entsteht.

2. Gebühren des Verteidigers

 

Rz. 226

Der Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers ergibt sich aus der vierten Spalte des VV zu Teil 4, der des Wahlverteidigers aus der Spalte 3. Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, so erhält er anstelle der in der Spalte 3 vorgesehenen Betragsrahmengebühr des Wahlanwalts die in Spalte 4 des Vergütungsverzeichnisses enthaltene Festgebühr. Der Pflichtverteidiger erhält auch den Ersatz seiner Auslagen aus der Staatskasse. Grundsätzlich sind Vorschüsse und Zahlungen, die der gerichtliche bestellte oder beigeordnete RA vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen (§ 58 Abs. 3 S. 1 RVG). Hat der RA Zahlungen vom Auftraggeber oder Dritten empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet (§ 58 Abs. 3 S. 2 RVG).

 

Rz. 227

Eine Anrechnung braucht allerdings dann nicht zu erfolgen, wenn der Vorschuss insgesamt weniger als das Doppelte der aus der Staatskasse zu erstattenden Pflichtverteidigergebühren (ohne Berücksichtigung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG) beträgt (§ 58 Abs. 3 S. 3 RVG). Der RA darf durch Vergütung aus der Staatskasse zzgl. Vorschüssen und Zahlungen nicht mehr als das Doppelte der Pflichtverteidigergebühren erhalten. Die Beträge, die das Doppelte übersteigen, sind auf die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse anzurechnen.

 

Rz. 228

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sämtliche Vorschüsse und erhaltenen Zahlungen in seinem Kostenerstattungsantrag anzugeben und zwar unabhängig davon, ob diese anzurechnen sind oder nicht.

3. Verfahrens- und Terminsgebühr

 

Rz. 229

Auch in Strafsachen bedient man sich der Begriffe Verfahrens- und Terminsgebühr. Nach Abs. 2 der Vorbemerkung 4 erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

 

Rz. 230

Während die Vorverfahrensgebühr sich nicht mehr nach der Ordnung des Gerichts bestimmt, bleibt diese Unterscheidung für die Verfahrensgebühr bestehen. Die Verfahrensgebühr entsteht in Strafsachen für das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information (Abs. 2 der Vorbemerkung 4 VV RVG). Sie kann im gerichtlichen und im vorgerichtlichen Verfahren (Ermittlungsverfahren; Vorverfahren) entstehen.

 

Rz. 231

Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. dazu die Ausnahme in Nr. 4102 VV RVG – Vernehmungen vor dem StA usw.). Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Abs. 3 der Vorbemerkung 4 VV RVG). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Rechtsanwalt rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

 

Rz. 232

Die Terminsgebühr entsteht in Strafsachen wie bisher für jeden Termin. Eine Unterscheidung zwisch...

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