Rz. 334
Wird wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, ist der dreieinhalbfache Betrag des einjährigen Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 9 ZPO). Sofern neben der Rente noch Schmerzensgeld geltend gemacht wird, ist dieses zu addieren (§ 22 Abs. 1 RVG).
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