Rz. 49

Die Wertgebühren sind in § 13 RVG geregelt. Das RVG erhält zu § 13 Abs. 1 RVG eine Anlage 2, aus der sich in einer Tabelle die Gebühren entnehmen lassen. Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswertes und der Wertfestsetzung finden sich in den §§ 22 bis 31 RVG. Ausführungen hierzu finden Sie in Rdn 314. § 22 Abs. 1 RVG behandelt den Grundsatz, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände zusammengerechnet werden.

 

Rz. 50

 

Beispiel

Es wird eine Klage erhoben. In dieser Klage werden mehrere Anträge gestellt: 1. Zahlung eines Kaufpreises, 2. Zahlung eines Schadensersatzes. Hier treffen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände aufeinander. Die Werte (Kaufpreis und Schadensersatz) sind zu addieren. § 22 Abs. 1 RVG ist beim Gegenstandswert zu zitieren.

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