Rz. 71

Dieselbe Angelegenheit (und damit nicht gesondert, sondern nur einmal abrechenbar, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG) sind z.B.:

das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen (§ 16 Nr. 1 RVG);
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (§ 16 Nr. 2 RVG);
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug (§ 16 Nr. 3 RVG);
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 16 Nr. 4 RVG);
das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung (§ 16 Nr. 5 RVG).

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