Rz. 281

Auch in Bußgeldsachen ist es für den Rechtsanwalt möglich, durch entsprechende Mitwirkung in den Fällen, in denen das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird, eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu verdienen.

 

Rz. 282

Die Gebühr entsteht, wenn

1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, oder
2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, oder
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird, oder
4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als 2 Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder
5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
 

Rz. 283

Nach Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 5115 VV RVG richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

 

Rz. 284

Damit löst die Rücknahme eines Einspruchs im Termin beispielsweise eine höhere Gebühr aus, als die "rechtzeitige Rücknahme" entsprechend Nr. 5115 VV RVG.

 

Beispiel

Mandant erhält Anhörungsbogen. Sein RA nimmt Akteneinsicht, 5 Seiten werden kopiert. Ein Bußgeldbescheid ergeht trotz Stellungnahme über 100,00 EUR; es erfolgt ein Einspruch, sodann Rücknahme des Einspruchs 20 Tage vor dem anberaumten Termin.

Gebühren:

 
Grundgebühr  
(§§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 5100 VV RVG 100,00 EUR
Verfahrensgebühr (Verwaltungsbehörde)  
(§§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 5101 VV RVG 65,00 EUR
Verfahrensgebühr (Gericht)  
(§§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 5109 VV RVG 160,00 EUR
Zwischensumme 325,00 EUR
Zusatzgebühr  
(§§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 5115 VV RVG 160,00 EUR
Dokumentenpauschale, 5 × 0,50 Nr. 7000 1 a VV RVG 2,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 507,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 96,43 EUR
Summe 603,93 EUR

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