Rz. 164

Auch im schriftlichen Verfahren, d.h. in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die aber im Einverständnis mit den Parteien nicht stattfindet, oder in den Fällen des § 307 ZPO (Anerkenntnis), § 495a ZPO (Entscheidung des Gerichts, bei einem Streitwert bis 600,00 EUR das schriftliche Verfahren durchzuführen) oder bei Gerichtsbescheid nach §§ 84 Abs. 1 S.1 VwGO, 105 Abs. 1 SGG kann der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 erhalten, wenn in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, vgl. dazu Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG. Gem. Abs. 1 Nr. 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

 

Rz. 165

Die Voraussetzungen für den Anfall der sehr häufig in der Praxis nach Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG entstehenden Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren sind somit:

es handelt sich um ein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung eigentlich vorgeschrieben ist (z.B. nicht bei einstweiliger Verfügung und Entscheidung nach § 128 Abs. 3 ZPO)
und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, im Einverständnis mit den Parteien oder
bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren oder
bei Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren oder
Entscheidung in Bagatellstreitigkeiten nach § 495a ZPO
bei einem schriftlichen Vergleich in derartigen Verfahren. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt das auch für einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (sog. "Beschlussvergleich").

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