Rz. 234

In Nr. 4100 VV RVG ist eine Grundgebühr aufgenommen worden, die für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall einmal entsteht und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung erfolgt.

 

Rz. 235

Die Grundgebühr beträgt für den Wahlverteidiger 40,00–360,00 EUR (Mittelgebühr: 200,00 EUR) und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt 160,00 EUR. Nach Nr. 4101 beträgt die Grundgebühr mit Zuschlag für den Wahlverteidiger 40,00–450,00 EUR (Mittelgebühr: 245 EUR), für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt 192,00 EUR. Mit der Grundgebühr wird der Arbeitsaufwand honoriert, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, so z.B.:

das erste Gespräch mit dem Mandanten,
Beschaffung der erforderlichen Informationen.
 

Rz. 236

Die Grundgebühr entsteht in der vorgenannten Höhe unabhängig von der Ordnung des Gerichts und unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt der Rechtsanwalt erstmalig tätig wird.

 

Rz. 237

 

Büromäßige Behandlung:

Es kommt vor, dass man für die Einarbeitung in einen Rechtsfall erhebliche Arbeitszeit aufwenden muss, so z.B. wenn zahlreiche Ordner (Ermittlungsakten) zu studieren sind. Der Wahlanwalt muss dann prüfen, ob die gesetzlich vorgesehene Grundgebühr ausreichend ist. Falls nicht, sollte er entweder an den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit seinem Auftraggeber oder die Möglichkeit der Beantragung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG denken. Der Pflichtverteidiger könnte eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.

 

Rz. 238

Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG (Bußgeldsache) ist anzurechnen. Der RA erhält also die Grundgebühr nicht zweimal, auch nicht, wenn er zunächst in der 1. und später in der 2. Instanz den Auftraggeber verteidigt. Er kann sich nur einmal – im gebührenrechtlichen Sinne – in den Fall einarbeiten. Ist zunächst wegen derselben Tat oder Handlung ein Bußgeldverfahren gegen den Mandanten anhängig gewesen, wäre eine dort entstandene Grundgebühr auf die Grundgebühr für das Strafverfahren anzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge