Rz. 270

In Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 ist auch für die Bußgeldverfahren geregelt, dass der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall einmal und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung erfolgt, eine Grundgebühr i.H.v. 30,00–170,00 EUR für den Wahlverteidiger und i.H.v. 80,00 EUR für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nach Nr. 5100 VV RVG erhält.

 

Rz. 271

Ist in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat bereits die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden, so entsteht die Grundgebühr für die Bußgeldsache nicht noch einmal, Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 5100 VV RVG.

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