Rz. 1

 

Arbeitsvertrag

Zwischen

der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift)

– im Weiteren: Arbeitgeberin –

und

Herrn _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift)

– im Weiteren: Arbeitnehmer –

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:

§ 1 Anstellung, Probezeit

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigter für die Tätigkeit als _________________________ angestellt.

(2) Der Arbeitgeber behält sich gemäß § 106 GewO die Änderung der jeweils zugewiesenen Tätigkeiten durch Zuweisung anderer, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entsprechender gleichwertiger und gleich bezahlter Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers vor.

(3) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 2 Arbeitszeit, Überstunden

(1) Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich _________________________ Stunden.

(2) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden in einem angemessenen Maße verpflichtet ist. Bis zu einem Umfang von _________________________ Stunden pro Monat gelten Überstunden als mit dem Grundgehalt abgegolten.

§ 3 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung i.H.v. _________________________ EUR brutto.

(2) Die Arbeitsvergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.

(3) Der Arbeitnehmer wird innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Konto einrichten und dies der Arbeitgeberin mitteilen.

Alternativ:

(3) Die Kontoverbindung des Arbeitnehmers lautet:

Konto: _________________________BLZ: _________________________Kto.-Nr.: _________________________

(4) Es werden keine Entgeltzuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit oder für Überstunden gezahlt. Fällt Nachtarbeit an, so wird neben der Kompensation eventuell hierin liegender Mehrarbeit in Freizeit für je 40 Nachtarbeitsstunden ein zusätzlicher Tag Freizeit gewährt. Nachtarbeit ist in diesem Sinne Arbeit, die in die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt. Auf Sonntagsarbeit findet § 11 ArbZG Anwendung

§ 4 Urlaubsregelung

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub nach dem BUrlG.

(2) Die Anzahl der Urlaubstage beträgt 24 Werktage.

Alternativ:

(2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub im Umfang von _________________________ Tagen bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Dieser Urlaubsanspruch setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Urlaubsanspruch im Umfang von 20 Arbeitstagen sowie einem freiwillig gewährten Zusatzanspruch im Umfang von weiteren _________________________ Arbeitstagen.

(3) Der Urlaub wird auf Antrag des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange gewährt. Ein Recht auf Selbstbeurlaubung besteht nicht. Die Gewährung von Urlaub steht stets unter der Maßgabe, dass zunächst der gesetzlich garantierte Mindesturlaub gewährt und genommen wird, danach erst der freiwillig gewährte Zusatzurlaub.

(4) Der Urlaub ist bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubes auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen und der Arbeitgeber einer solchen Übertragung vor Ablauf des Urlaubsjahres zugestimmt hat. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Urlaub, der bis zum 31.3. des Folgejahres nicht gewährt und genommen wurde, verfällt. Dies gilt nicht für den gesetzlich garantierten Mindesturlaub, soweit § 7 BUrlG in der jeweiligen Auslegung einen Verfall ausschließt.

Spätestens allerdings verfallen alle Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, auf das sie sich beziehen.

(5) Im Übrigen gilt das BUrlG.

§ 5 Arbeitsverhinderung

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung ist unverzüglich, wenn sie bis spätestens zum allgemeinen Dienstbeginn am ersten Arbeitstag der Verhinderung erfolgt.

(2) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist spätestens am 3. Tag der ­Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bescheinigt, ist dies spätestens am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Innerhalb von drei Tagen ab dem Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitgeberin kann im Einzelfall ohne Begründung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon nach dem ersten Krankheitstag verlangen.

(3) Bei begründeten Zweifeln des Arbeitgebers an dem Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit oder auf Veranlassung des Werksarztes hat sich der Arbeitnehmer einer vertrauen...

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