Rz. 30

Wird keine gütliche Einigung erzielt, ergeht eine Entscheidung in der Sache. Hierzu kann die Kammer die Parteien zu weiterem Vortrag auffordern und eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit anberaumen (Art. 59 Abs. 1 und 3 VerfO). Wurde in der mündlichen Verhandlung zur Zulässigkeit bereits über die Begründetheit mitverhandelt, ist eine weitere mündliche Verhandlung entbehrlich.

 

Rz. 31

Der EGMR ist nicht an den Vortrag und die Beweisanträge der Parteien gebunden, sondern in der Feststellung des Sachverhalts und der Überprüfung der Rechtslage frei.[149] Die Parteien können neue Ausführungen machen, sofern diese in engem sachlichem Zusammenhang mit der Beschwerde stehen. Eine Beschränkung der zulässigen Beweismittel gibt es nicht.[150] Eigene Beweiserhebungen des Gerichtshofes sind zulässig, aber in der Praxis selten.[151] Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens und die Modalitäten der Beweiserhebung sind im Anhang zur VerfO aufgeführt.[152] Von hervorgehobener Bedeutung sind die Tatsachenfeststellungen durch nationale Gerichte, die sich aus den vorgelegten Urteilen ergeben und an denen sich die Richter und Richterinnen des EGMR regelmäßig orientieren.[153]

[149] EGMR, Klaas/Deutschland, Entsch. v. 22.11.1993, Nr. 15473/89, Rn 29 "the Court is" … remains free to make its own appreciation in the light of all the material before it.“ Monographisch Schorm-Bernschütz, Die Tatsachenfeststellung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, 2004.
[150] Kleine-Cosack, Menschenrechtsbeschwerde, Rn 1948. Zu Fragen der Beweislast siehe Harris/O’Boyle/Warbrick, Law of the European Convention, S. 154 ff. mit Rspr.-Hinw.
[151] Im Detail zu den möglichen Beweismitteln Reid, A Practitioner’s Guide, S. 13; Leach, Taking a Case, Rn 2.127 ff. Der Annex "concerning investigations" (Rule A1 – Rule A8) erläutert detailliert, in welcher Art und Weise der EGMR Beweis erheben kann und wie die Beweisaufnahme durchzuführen ist.
[152] Siehe dazu auch Meyer-Ladewig/Ebert, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, Art. 38.
[153] Kleine-Cosack, Menschenrechtsbeschwerde, Rn 1946; Leach/Paraskeva/Uzelac, Netherlands Quarterly of Human Rights 28 (2010), 41 f.

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