Rz. 30
Wird keine gütliche Einigung erzielt, ergeht eine Entscheidung in der Sache. Hierzu kann die Kammer die Parteien zu weiterem Vortrag auffordern und eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit anberaumen (Art. 59 Abs. 1 und 3 VerfO). Wurde in der mündlichen Verhandlung zur Zulässigkeit bereits über die Begründetheit mitverhandelt, ist eine weitere mündliche Verhandlung entbehrlich.
Rz. 31
Der EGMR ist nicht an den Vortrag und die Beweisanträge der Parteien gebunden, sondern in der Feststellung des Sachverhalts und der Überprüfung der Rechtslage frei.[149] Die Parteien können neue Ausführungen machen, sofern diese in engem sachlichem Zusammenhang mit der Beschwerde stehen. Eine Beschränkung der zulässigen Beweismittel gibt es nicht.[150] Eigene Beweiserhebungen des Gerichtshofes sind zulässig, aber in der Praxis selten.[151] Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens und die Modalitäten der Beweiserhebung sind im Anhang zur VerfO aufgeführt.[152] Von hervorgehobener Bedeutung sind die Tatsachenfeststellungen durch nationale Gerichte, die sich aus den vorgelegten Urteilen ergeben und an denen sich die Richter und Richterinnen des EGMR regelmäßig orientieren.[153]
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