Rz. 684

Der Begriff "Produktionsmethoden" erfasst nicht nur Tätigkeiten, die unmittelbar dem Produktionsprozess zuzurechnen sind, sondern stellt einen Oberbegriff dar, der i.R.d. kündigungsrechtlichen Problematik besser in seine konkreten Unterfunktionen (Betriebseinschränkung, Rationalisierungsmaßnahmen, Teilstilllegungen) aufgegliedert werden sollte (Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 7 Rn 86 f.). Auch die Einführung neuer Fertigungsverfahren ist zu unspezifiziert, als dass mit einem solchen Schlagwort eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt werden könnte. Es ist vielmehr auf die konkreten Ausführungsmaßnahmen abzustellen.

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